top of page
Mag. Walter Posch

Rakete löst Brand aus – Haftungsstreit

Während einer Silvesterparty feuerten drei Männer im Ortsgebiet unerlaubt Raketen ab. Dadurch geriet die Hecke der Nachbarn in Brand. Ob auch der Teilnehmer haftet, der die brandauslösende Rakete weder gekauft noch abgeschossen hatte, klärte der Oberste Gerichtshof (OGH) ...

Ein Teilnehmer einer Silvesterparty, die im Ortsgebiet einer größeren Stadt stattfand, hatte Feuerwerksraketen gekauft. Während der Party ging er gemeinsam mit zwei anderen Männern, darunter der Beklagte, in den Garten der Gastfamilie, um die Raketen zu schießen. Einer der drei nahm einen Sechser-Träger Bier mit nach draußen. Zunächst feuerten der Käufer und der Beklagte je eine Rakete ab. Danach steckte der dritte Teilnehmer eine Rakete in eine der Bierflaschen und zündete sie.

Dabei kippte mindestens eine der Flaschen um, sodass die Rakete nicht senkrecht zum Himmel stieg, sondern schräg über den Zaun zum Nachbargrundstück flog. Die Rakete blieb im Gebüsch hängen, bevor sie etwa einen Meter über dem Boden explodierte. Durch die Explosion traf einer der glühenden Leuchtsterne auf die Thujenhecke der Kläger, die daraufhin in Brand geriet.

Beklagter leistete „Psychischen Teilbeitrag“

Gegenüber dem Käufer und dem „Raketenabschließer“ wurde der Klage bereits rechtskräftig stattgegeben. Nun forderten die Kläger auch vom dritten Beteiligten Kosten für die Wiederherstellung der verbrannten Hecke in Höhe von rund 9.000 Euro. Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt. Letzterem schloss sich auch der OGH (1 Ob 178/18k) an.

Da die Verwendung der abgefeuerten Raketen im Ortsgebiet grundsätzlich verboten war, habe sich der Beklagte rechtswidrig verhalten. Zwar nahm er den „Abschuss“ jener Rakete, die zum Brand führte, nicht selbst vor, sondern hatte unmittelbar zuvor einen Feuerwerkskörper in den Himmel geschossen. Das bedeute aber nicht, dass er am gemeinsamen Zusammenwirken nicht teilnahm. Durch das einverständliche gemeinsame Vorgehen habe er einen psychischen Teilbeitrag geleistet.

Solidarische Haftung

Den Entlastungsbeweis, dass er die Tat in Wirklichkeit nicht beeinflusste, habe der Beklagte nicht angetreten. Dass der weitere Beteiligte den Feuerwerkskörper auch ohne den Beitrag des Beklagten abgefeuert hätte, stehe gerade nicht fest. Vielmehr nahm jeder der Beteiligten einen „Raketenabschluss“ vor. Es war dem Zufall geschuldet, dass gerade bei der Ausführung durch den weiteren Teilnehmer zumindest eine Bierflasche umkippte.

Die Zerstörung der Hecke der Kläger entstand nicht durch ein von einzelnen Gruppenmitgliedern jeweils für sich und unabhängig vom gemeinsamen Vorhaben gesetztes Verhalten. Daher haftet der Beklagte auch solidarisch mit dem Käufer und dem „Raktenabschießer“ für den eingetretenen Schaden.

bottom of page