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Posch Consulting, Mag. Walter Posch, finanzieren und vorsorgen, Finanzierung, Veranlagung, 5023 Salzburg, Samstraße 37, mwp@poschconsulting.at, Vorsorge Salzburg, Veranlagung Salzburg
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  • Mag. Walter Posch
    • 3. Dez. 2018
    • 2 Min. Lesezeit

Rakete löst Brand aus – Haftungsstreit

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Während einer Silvesterparty feuerten drei Männer im Ortsgebiet unerlaubt Raketen ab. Dadurch geriet die Hecke der Nachbarn in Brand. Ob auch der Teilnehmer haftet, der die brandauslösende Rakete weder gekauft noch abgeschossen hatte, klärte der Oberste Gerichtshof (OGH) ...

Ein Teilnehmer einer Silvesterparty, die im Ortsgebiet einer größeren Stadt stattfand, hatte Feuerwerksraketen gekauft. Während der Party ging er gemeinsam mit zwei anderen Männern, darunter der Beklagte, in den Garten der Gastfamilie, um die Raketen zu schießen. Einer der drei nahm einen Sechser-Träger Bier mit nach draußen. Zunächst feuerten der Käufer und der Beklagte je eine Rakete ab. Danach steckte der dritte Teilnehmer eine Rakete in eine der Bierflaschen und zündete sie.

Dabei kippte mindestens eine der Flaschen um, sodass die Rakete nicht senkrecht zum Himmel stieg, sondern schräg über den Zaun zum Nachbargrundstück flog. Die Rakete blieb im Gebüsch hängen, bevor sie etwa einen Meter über dem Boden explodierte. Durch die Explosion traf einer der glühenden Leuchtsterne auf die Thujenhecke der Kläger, die daraufhin in Brand geriet.

Beklagter leistete „Psychischen Teilbeitrag“

Gegenüber dem Käufer und dem „Raketenabschließer“ wurde der Klage bereits rechtskräftig stattgegeben. Nun forderten die Kläger auch vom dritten Beteiligten Kosten für die Wiederherstellung der verbrannten Hecke in Höhe von rund 9.000 Euro. Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt. Letzterem schloss sich auch der OGH (1 Ob 178/18k) an.

Da die Verwendung der abgefeuerten Raketen im Ortsgebiet grundsätzlich verboten war, habe sich der Beklagte rechtswidrig verhalten. Zwar nahm er den „Abschuss“ jener Rakete, die zum Brand führte, nicht selbst vor, sondern hatte unmittelbar zuvor einen Feuerwerkskörper in den Himmel geschossen. Das bedeute aber nicht, dass er am gemeinsamen Zusammenwirken nicht teilnahm. Durch das einverständliche gemeinsame Vorgehen habe er einen psychischen Teilbeitrag geleistet.

Solidarische Haftung

Den Entlastungsbeweis, dass er die Tat in Wirklichkeit nicht beeinflusste, habe der Beklagte nicht angetreten. Dass der weitere Beteiligte den Feuerwerkskörper auch ohne den Beitrag des Beklagten abgefeuert hätte, stehe gerade nicht fest. Vielmehr nahm jeder der Beteiligten einen „Raketenabschluss“ vor. Es war dem Zufall geschuldet, dass gerade bei der Ausführung durch den weiteren Teilnehmer zumindest eine Bierflasche umkippte.

Die Zerstörung der Hecke der Kläger entstand nicht durch ein von einzelnen Gruppenmitgliedern jeweils für sich und unabhängig vom gemeinsamen Vorhaben gesetztes Verhalten. Daher haftet der Beklagte auch solidarisch mit dem Käufer und dem „Raktenabschießer“ für den eingetretenen Schaden.

  • rechtliches
  • Mag. Walter Posch
    • 18. Apr. 2018
    • 1 Min. Lesezeit

Invaliditätsneubemessung in der Unfallversicherung

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Die private Unfallversicherung soll finanzielle Schäden ausgleichen, die durch einen Freizeitunfall entstehen.

Versichert ist dabei unter anderem das Risiko der dauernden Invalidität. Steht der Grad der Invalidität kurz nach dem Unfall jedoch noch nicht endgültig fest, kann innerhalb von vier Jahren eine Neubemessung beantragt werden. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Fristgerecht ist der Antrag auf Neubemessung nach höchstgerichtlicher Judikatur nur dann, wenn die ärztliche Untersuchung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch vor Ablauf der Frist möglich ist.

Unser Tipp: Erleidet einer Ihrer Kunden Invalidität, informieren Sie ihn über die Möglichkeit einer Neubemessung innerhalb von vier Jahren. Raten Sie ihm aber, diesbezüglich rechtzeitig – also schon einige Wochen vor Fristablauf – tätig zu werden.

  • rechtliches
  • •
  • versichern
  • Mag. Walter Posch
    • 20. März 2018
    • 1 Min. Lesezeit

Autoklau – und was nun?


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Wird einem das Auto gestohlen, ist man verständlicherweise erst mal außer sich.

Einige wichtige Dinge gibt es allerdings auch in dieser Situation gleich zu beachten. Zu den Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers gehört es nämlich, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen.

Er darf also hilfreiche Maßnahmen nicht etwa deshalb unterlassen, weil er ohnehin versichert ist und der Schaden damit vermutlich gedeckt. In der Praxis ist deswegen die "Schadensminderungs- oder Rettungspflicht" nicht selten ein Thema – nach einer aktuellen OGH-Entscheidung liegt nämlich eine Obliegenheitsverletzung vor, wenn nach einem Autodiebstahl zum Beispiel von der Möglichkeit eines GPS-Ortungssystems kein Gebrauch gemacht wird.

Als Faustregel gilt: Bei Eintritt eines Versicherungsfalles sollte man sich immer die Frage stellen, wie sich an ihrer Stelle eine Person verhalten würde, die nicht versichert ist.

  • rechtliches
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Mag. Walter Posch

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